§ 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Das FA ließ den begehrten Spendenabzug jedoch mangels Nachweis der Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht zu. Einspruch und Klage blieben ebenso erfolglos wie das Revisionsverfahren.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht das Problem der Zuwendung eines geldwerten Vorteils immer dann, wenn die Darlehensgewährung zinslos oder zinsverbilligt erfolgt. In derartigen Fällen ...
Die Pensionspferdehaltung unterliegt nicht der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG, sofern es sich um Sportpferde handelt, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden. Anders ist es nur, wenn ...
Aktuelle Brennpunkte in der Sozialversicherungsprüfung
Wo schauen die Prüfer bei der Sozialversicherungsprüfung zurzeit besonders genau hin? Wo liegen typische Fehlerquellen? Das IWW-Webinar am 11.05.2026 stellt die aktuellen Brennpunkte vor. So können sich Unternehmen und Berater gezielt vorbereiten und teure Fehler vermeiden.
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
Das BMF hat einen aktuellen Evaluierungsbericht zum Kassengesetz vorgelegt. Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Wo liegen derzeit die größten Risiken einer Hinzuschätzung für Ihre Mandanten? Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt zeigt, was jetzt wichtig ist.
Bei der Vermögensübertragung zwischen Ehegatten bietet die Güterstandsschaukel enorme steuerliche Vorteile, birgt jedoch auch viele Risiken. Im IWW-Webinar am 13.05.2026 erfahren Sie, wie Sie das Instrument in der Praxis rechtssicher nutzen und für Ihre Mandanten das Optimum herausholen.
Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des steuerlicher Übertragungsstichtags, ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre (steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG).