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  • · Nachricht · § 10d EStG

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

    | Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Das FA ließ den begehrten Spendenabzug jedoch mangels Nachweis der Voraussetzungen für den Spendenabzug nicht zu. Einspruch und Klage blieben ebenso erfolglos wie das Revisionsverfahren. |

     

    Hintergrund

    Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Das FA handelt daher nicht unionsrechtswidrig, wenn es vom Steuerpflichtigen einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anfordert. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt.

     

    Der BFH verweist hierzu auf die Entscheidung des EuGH vom 27.1.2009 C-318/07 Persche, wonach es einem Spender normalerweise möglich ist, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgehen. Das FA ist daher in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung lediglich eine Spendenbescheinigung beigefügt, die sich am spanischen Recht orientierte.

     

    Entscheidung

    Eine Spendenbescheinigung, die sich am spanischen Recht orientiert, ist allein für einen Sonderausgabenabzug der Spende nicht ausreichend. Zwar kann aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 EStDV) entspricht. Der Steuerpflichtige muss jedoch in jedem Fall zwingend eine Erklärung der ausländischen Stiftung vorlegen, aus der sich ergibt, dass sie die Spende erhalten hat, sie den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und sie die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43448434