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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Rückwirkung der Berechnung der Mindest-dauer eines Gewinnabführungsvertrags

    | Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des steuerlicher Übertragungsstichtags, ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre (steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG). |

     

    Sachverhalt

    Die B-GmbH neu (ehemals C-GmbH) wurde mit Vertrag vom 9.2.2005 gegründet. Durch Vertrag vom 16.8.2005 wurden von einer GmbH (alt), Teile des Vermögens nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die B-GmbH neu als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2005. Gleichzeitig wurde die GmbH (alt) in B-Holding GmbH umfirmiert. Zwischen der B-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen und der B-GmbH neu wurde sodann ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, im Streitfall liege eine rückwirkende finanzielle Eingliederung auf den 1.1.2005 vor. Die Ausgliederung des Teilbetriebs in die B-GmbH neu sei gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG mit Rückwirkung zum 1.1.2005 erfolgt. Zu Unrecht lehne die Finanzverwaltung die Rückwirkung auch der finanziellen Eingliederung ab.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. § 2 Abs. 1 UmwStG sei seinem Wortlaut nach für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens anwendbar. Zwar sind die Regelungen über die körperschaftsteuerliche Organschaft auch Gewinnermittlungsvorschriften. Daraus folgt nach Auffassung des FG Düsseldorf aber nicht, dass § 2 Abs. 1 UmwStG uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags gelte. Für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags setze eine steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden habe. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Mit dem Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG, Manipulationen zu verhindern, sei es nicht vereinbar, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Da der Gesetzgeber typisierend Manipulationen unterstelle, wenn ein Gewinnabführungsvertrag nicht für 60 Monate abgeschlossen werde, müsse als Mindestdauer ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Die fünfjährige Mindestdauer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG sei zudem ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei.

     

    Erläuterungen

    Der BFH hat zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG 2002 entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich ist, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibt. Sofern diese Voraussetzung bei der übertragenden Körperschaft erfüllt ist, setzt sich dies für die übernehmende Körperschaft fort. Das betrifft nach Meinung des BFH auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung (BFH 28.7.10, I R 89/09, BStBl II 11, 528). Aus dieser Entscheidung folgt nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der wirtschaftlichen Eingliederung abzustellen ist. Für die Ansicht des FG Düsseldorf spricht, dass § 14 Abs. 1 KStG für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen keine fünfjährige finanzielle Eingliederung, sondern eine fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags voraussetzt.

     

    Fundstelle

    • FG Düsseldorf 6.3.15, 6 K 4332/12 K,F; Revision zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144434
    Quelle: ID 43369971