· Nachricht · § 37b EStG
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
| § 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraussetzt. Dies sowie die zwischenzeitliche Klärung weiterer Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, das bisher für die Anwendung der Vorschrift maßgebende BMF-Schreiben v. 29.4.2008 (BStBl I 08, 566) neu zu fassen und die Sicht der Finanzverwaltung zur Anwendung von § 37b EStG aktualisiert und umfassend darzulegen. |
Anwendungsbereich
Zuwendender im Sinne von § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende Geschenke oder Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, ist er Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 AO.
Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform sein.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 und § 8 Abs. 3 EStG besteht und die auch nicht pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG besteuert werden können. Dagegen besteht für sonstige Sachbezüge, die unter § 40 Abs. 1 EStG fallen, auch die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG.
Wahlrecht
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben (§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Wahlrecht kann für alle inländischen lohnsteuerlichen Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) nur einheitlich ausgeübt werden. Außerdem kann die einmal getroffene Entscheidung zur Anwendung von § 37b EStG nicht zurückgenommen werden. Der Steuerpflichtige ist jedoch berechtigt, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden.
Bei Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) kann das Wahlrecht noch in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Dagegen ist bei Zuwendungen an Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zu der für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Frist (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG: 28.2. des Folgejahres) zu treffen. Eine Wahlrechtsausübung ist auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmeldung möglich.
Bemessungsgrundlage
Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung (Zuwendungen an Dritte) oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Zuwendungen an Arbeitnehmer) erbracht werden. Unter die Regelung fallen auch Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Dagegen fallen gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen (z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen) nicht unter § 37b EStG.
Aufgrund der Zusätzlichkeitsvoraussetzung fallen Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, ebenfalls nicht unter § 37b EStG. Auch Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu) Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sieht die Finanzverwaltung bei Anwendung von § 37b EStG als Streuwerbeartikel an, d.h., sie brauchen nicht mit einbezogen werden. Entsprechendes gilt für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z.B. die Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG statt (Golfturnier, Segeltörn, Jagdgesellschaft).
In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG sind alle Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Entsprechend sind Zuwendungen auszuscheiden, die nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.
Hinweis | Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung von § 37b Abs. 1 EStG (Zuwendung an Dritte) kann der Steuerpflichtige der Besteuerung nach § 37b EStG einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen unterwerfen. Dieses ist anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen.
Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Dabei kann der Bruttobetrag aus Vereinfachungsgründen mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden sowie steuerfreie Sachbezüge werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die vom Steuerpflichtigen oder auf seine Veranlassung hin anlässlich von Auswärtstätigkeiten an seine Arbeitnehmer abgegeben werden, können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 60 EUR (bis 31.12.14: 40 EUR) übersteigt. Entsprechendes gilt für Aufmerksamkeiten, wenn der Betrag von 60 EUR (bis 31.12.14: 40 EUR) überschritten wird.
Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften
Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG und nach § 37b EStG schließen einander aus. Eine bereits durchgeführte Pauschalierung nach § 40 EStG kann jedoch, soweit dies im Rahmen der allgemeinen Regelungen zulässig ist, rückgängig gemacht werden. Sodann kann § 37b EStG angewendet werden.
Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden und beim Zuwendungsempfänger
Beim Zuwendenden liegen Betriebsausgaben vor, die jedoch ggf. den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen.
Beim Zuwendungsempfänger bleibt die Zuwendung bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz. Bei Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das beim Empfänger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 4 EStG).
Verfahrensrechtliche Regelungen
Für die Ermittlung der Zuwendungen, für die § 37b EStG angewandt wird, bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich jedoch ergeben, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Zu beachten ist, dass der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung über die Anwendung der Pauschalierung unterrichten muss (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Dabei ist allerdings keine besondere Form vorgeschrieben.
Hinweis | Im Zweifel sollte die Frage der Anwendbarkeit von § 37b EStG vorab mit dem Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) abgeklärt werden.
Fundstelle
- BMF 19.5.15, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, astw.iww.de, Abruf-Nr. 144552