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  • · Nachricht · § 8 EStG

    BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

    | Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht das Problem der Zuwendung eines geldwerten Vorteils immer dann, wenn die Darlehensgewährung zinslos oder zinsverbilligt erfolgt. In derartigen Fällen ist der Zinsvorteil grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen, wobei ggf. die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37b EStG oder § 40 EStG vorliegen können. Auch Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst sind Arbeitgeberdarlehen. |

     

    Hinweis | Eine Versteuerung unterbleibt jedoch, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

     

    Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. § 8 Abs. 2 EStG betrifft die Sachbezugsversteuerung generell, § 8 Abs. 3 EStG kommt als speziellere Vorschrift dann zur Anwendung, wenn es sich um „Personalrabatte“ handelt, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware kostenlos oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies in erster Linie die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

     

    1. Sachbezugsversteuerung generell (nach § 8 Abs. 2 EStG)

    Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der noch um den pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) zu mindern ist. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

     

    Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

     

    Alternativ kann als üblicher Endpreis auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR nicht zur Anwendung.

     

    Hinweise | 

    • Eine Sachbezugsversteuerung erfolgt nur, wenn die Freigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) im Lohnzahlungszeitraum überschritten ist.
    • Der sich ergebende geldwerte Vorteil kann nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden.
    • Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet, kann der Arbeitnehmer gleichwohl im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den niedrigeren günstigsten Zins nachweisen und so den anzusetzenden geldwerten Vorteil niedriger ansetzen.

     

    2. Personalrabatte (Sachbezugsbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG)

    Der Zinsvorteil wird nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und mit Ausnahme des Zinssatzes zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

     

    Endpreis im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts oder der kontoführenden Zweigstelle angegeben ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist sodann ein Abschlag von 4  % vorzunehmen.

     

    Hinweis | Wird der Zinsvorteil nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert, ist er nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten. Dagegen kommt eine Pauschalierung nach § 37b EStG nicht in Betracht.

     

    3. Wahlrechte zwischen den Bewertungsmethoden

    Der Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerten. In diesem Fall muss er (z.B. durch eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers) den Endpreis nachweisen, den der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zugrunde gelegt hat.

     

    Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den Zinsvorteil auch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten. Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG ist er nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt anzusetzen, sondern er kann den (um 4  % geminderten) üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen.

     

    Hinweis | Im Zweifel sollte die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen vorab im Wege der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) mit dem Finanzamt geklärt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43447548