Das Haus steht im Alleineigentum der Ehefrau. Bewohnt wird das Haus jedoch von Ehefrau und Ehemann gemeinsam. Übernimmt der Ehemann in diesem Fall die Finanzierungskosten für das gemeinsam bewohnte Grundstück, so führen diese Kosten bei der Aufteilung der Einkommensteuer nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen des Mannes an die Frau. Diese Entscheidung ist wichtig für die Frage der Inanspruchnahme der Ehefrau nach § 278 AO für die Einkommensteuerschulden des Ehemanns. Würde die unentgeltliche Zuwendung ...
Der § 52 Abs. 1 AO enthält eine Aufzählung der „privilegierten Freizeitbeschäftigungen“, die als gemeinnützig eingestuft werden. In dieser Liste ist „Turnierbridge“ nicht enthalten. Aus der Generalklausel ...
Als Alternative zum Papierauszug gewinnt der elektronische Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich ...
Hat eine örtlich nicht zuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung – zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CD aus 2013 – noch einmal aktualisiert. Hintergrund der Verfügung waren Anfragen von Unternehmen ...
Leistet eine gesetzliche Krankenkasse Bonuszahlungen nach § 65a SGB V, werden die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert. Dieses positive Urteil des BFH aus 2016 hat jedoch ...
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Ein FA verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Nach einem BFH-Urteil vom 6.7.2016 (X R 57/13) liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium") vor.