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  • · Fachbeitrag · §§ 16, 17 AO

    Zu den Rechtsfolgen eines Bescheids von einer örtlich nicht zuständigen Behörde

    | Hat eine örtlich nicht zuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen. |

     

    Hintergrund

    Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für sogenannte Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind seinen Wohnsitz in Polen hat. Das Besprechungsurteil analysiert die Folgen, wenn eine nicht zuständige Familienkasse tätig wird.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt.

     

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