· Nachricht · § 52 AO
Turnierbridge ist gemeinnützig
| Der § 52 Abs. 1 AO enthält eine Aufzählung der „privilegierten Freizeitbeschäftigungen“, die als gemeinnützig eingestuft werden. In dieser Liste ist „Turnierbridge“ nicht enthalten. Aus der Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO und einem Vergleich mit dem ausdrücklich genannten Katalogzweck „Schach“ ergibt sich aber, dass auch die Förderung von Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären ist. |
Sachverhalt
Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Der Verband vertritt die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verband macht geltend, Bridge erfülle - wie z. B. ein Schachverein - bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs.
Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere wie andere im Gemeinnützigkeitskatalog aufgeführte Zwecke.
Entscheidung
Der BFH schloss sich der Argumentation des Verbandes an. Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in der Abgabenordnung abschließend aufgezählt.
Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber über die sog. „Öffnungsklausel“ (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO) für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird. Bridge ist zwar - auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des Turnierbridge - kein Sport. Wie Schach, das als Sport gilt, fördert Bridge aber die Allgemeinheit.
Fundstellen