Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i. S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.
„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Wie bei allen Volksweisheiten sollte man auch diese nicht generalisieren und vielmehr abwägen, ob im Einzelfall nicht genau das Gegenteil angezeigt ist. Zumindest gegenüber ...
Ein über das Elster-Online-Portal elektronisch eingelegter Einspruch muss dem FA innerhalb der Einspruchsfrist „zugesendet“ worden sein. Das Abspeichern reicht nicht.
Wichtig für Besitzer von Immobilien und wirtschaftlicher Betätigung im Ausland: an Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 AO und die passive Entstrickung denken! Gleich zwei BMF-Schreiben zu diesen zusammenhängenden Themenkomplexen deuten darauf hin, dass an das Ministerium entsprechende Fälle herangetragen wurden und sich die Finanzämter verstärkt auf die Suche nach Auslandsvermögen machen werden.
Die Anforderung eines Datenträgers nach GDPdU bei einer Betriebsprüfung ist ohne Angabe von Art und Ort der Speicherung durch die Finanzverwaltung unverhältnismäßig.
Die Luft für den 6 %-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn: Zu diesem Thema hat sich in den letzten Monaten einiges getan. Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) informiert über die ...
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Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit, so das aktuelle Urteil des BFH. Zur Erläuterung: IPSC steht im Deutschen für „Internationaler Verband für angewandten Schießsport“. Zu beachten ist dieses Urteil, da es Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen hat.