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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Dem Finanzamt nichts Steuererhebliches verschweigen!

    | „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Wie bei allen Volksweisheiten sollte man auch diese nicht generalisieren und vielmehr abwägen, ob im Einzelfall nicht genau das Gegenteil angezeigt ist. Zumindest gegenüber den Finanzbehörden und -gerichten sollte man auf Auslassungen verzichten und eher ein Wort zu viel verlieren, wenn die steuerliche Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann. |

     

    • Pressemitteilung Nr. 5 vom 6.2.2019

    „Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.“

     

    Auch nach der Rechtsprechung des BGH sind Steuerbürger und -berater bei einer abweichenden (vertretbaren) Rechtsauffassung dazu verpflichtet, alle steuerlich erheblichen Tatsachen ‒ auch ungefragt ‒ richtig und vollständig vorzutragen und es dem Finanzamt dadurch zu ermöglichen, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen.

     

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