Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat (BGH 27.5.14, XII ZB 565/13, Abruf-Nr. 141632 ).
Sind Richterin und sachbearbeitender Staatsanwalt miteinander verheiratete, begründet dies, auch im Bußgeldverfahren, die Besorgnis der Befangenheit (AG Kehl 15.4.14, 5 OWi 304 Js 2546/14, Abruf-Nr. 141359 ).
Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO (BGH 17.3.14, NotZ (Brfg.) 20/13, Abruf-Nr.
Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen Auffangtatbestand. Wichtig zu wissen: Dieser belief sich bislang auf 3.000 EUR und ist zum 1.8.13 mit dem 2. KostRMoG auf 5.000 EUR angehoben worden.
Etliche nationale Gesetze beruhen auf EU-Richtlinien. Nun hat die EU-Kommission den Europäern die Möglichkeit eröffnet, den politischen Entscheidungsprozess auf EU-Ebene besser von Anfang an zu verfolgen.
Am 14.6.13 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Es tritt am 14.6. dieses Jahres in Kraft und bringt einige wesentliche Änderungen mit sich: Unter anderem ...
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Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Arbeitsrecht, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (BGH 29.4.14, AnwZ (Brfg) 58/12).