Ein Empfangsbekenntnis ist ein Beweismittel. Stellt sich später heraus, dass offenbar nicht alle darin genannten Schriftstücke beigefügt waren, wird es schwierig. Der Anwalt muss der Beweiswirkung entgegentreten. Er kommt nicht darum herum, zu erklären, wie sein Personal mit Empfangsbekenntnissen umgeht (BayVGH 12.6.19, 11 C 19.233, Abruf-Nr. 212209 ).
Ob die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht des beA auf den 1.1.20 vorziehen, steht noch nicht fest. Dennoch sollten Rechtsanwälte nicht darauf vertrauen, dass diese erst in zwei Jahren – ...
Aufgrund der Empfehlungen der Koordinierungsstelle für IT-Standards des IT-Planungsrats hat die BRAK eine Anpassung der kryptografischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren vorgenommen.
In ihrer konstituierenden Sitzung am 4.11.19 hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschlossen, einen neuen und damit siebten Ausschuss für das Thema „Legal Tech“ einzurichten.
Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst schriftlich bei Gericht eingereicht, sobald bei dem ...
Mandanten gewinnen mit digitalem Marketing – so geht’s!
Mandanten überzeugen mit einer starken Online-Präsenz. Weit oben in den Suchmaschinen erscheinen. Mit relevantem Social-Media-Content auffallen: Erfolgreiches Online-Marketing ist kein Hexenwerk! Die neue Sonderausgabe von AK Anwalt und Kanzlei bietet praktische Tipps zur direkten Umsetzung.
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 27.06.2025 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Zum Start des neuen KostBRÄG 2025 unterstützt Sie RVG professionell gleich dreifach: Eine Sonderausgabe mit konkreten Tipps und Berechnungsbeispielen, ein Live-Webinar am 07.07.2025 mit dem Abrechnungsexperten Norbert Schneider sowie neue Kostenrechner unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Wird eine maschinenschriftlich mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten abgeschlossene Klage von der verantwortenden Person signiert über das beA eingereicht, ist sie gem. § 130 Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO wirksam erhoben worden. Eine handschriftliche Signatur ist dann nicht mehr erforderlich. Das folgt aus einer Entscheidung des LG Hagen.