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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Bei Revision per De-Mail muss der Anwalt auf die Absenderbestätigung achten

    | In Strafverfahren kann eine Revision auch via De-Mail eingelegt werden (§ 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO). Der Versand per De-Mail zählt zu den sicheren Übermittlungswegen. Allerdings nur dann, wenn eine Absenderbestätigung im De-Mail-Prüfprotokoll enthalten ist. Ohne sie ist die Revision nicht in zulässiger Form eingelegt, so das OLG Düsseldorf (10.3.20, 2 RVs 15/20). Ein fristgerechter Ausdruck der De-Mail bei Gericht ändert hieran nichts, wenn lediglich eine Textdatei in Systemschrift ausgedruckt wird. |

    Quelle: ID 46519742