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  • 06.04.2020 · Fachbeitrag · Einstweilige Verfügung

    Gefällt dem Antragsteller – Facebook muss Deutsch verstehen

    | Häufig sind für Mandanten einstweilige Verfügungen im Ausland zuzustellen. Das OLG Düsseldorf (18.12.19, I-7 W 66/19, Abruf-Nr. 214615 ) hat nun entschieden, dass dem Social Media-Anbieter Facebook im irischen Dublin (Europasitz des Unternehmens) eine Verfügung auf Deutsch zugestellt werden darf. Eine englische Übersetzung ist nicht notwendig. |