Kann die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vertragsarztes, z. B. in Entwicklungsländern, einen Vertretungsgrund nach § 32 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) darstellen? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht (SG) München befasst und ein für ehrenamtlich tätige Vertragsärzte interessantes Urteil gesprochen (Urteil vom 02.06.2022, Az. S 38 KA 125/19).
Die ständige Gebührenkommission hat zum 01.01.2023 eine Reihe von Neuerungen und Bewertungsänderungen beschlossen. Auf die wichtigsten Änderungen geht dieser Beitrag ein.
Die Berechtigung zur Festsetzung von Arzneikostenregressen knüpft daran an, dass Vertragsärzte Arzneimittel verordnet haben, die nicht Gegenstand des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Ärzte dürfen Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Zukunft auch per Videosprechstunde verordnen. Das hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19.01.2023 beschlossen und die Voraussetzungen dafür konkretisiert (s. Kasten). Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss ...
Passend zur EBM-Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende, die Haus- und Kinderärzte seit dem 01.03.2022 abrechnen können, bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Informationspakete zur ...
Häufig ergeben sich bei der Abrechnung der Nr. 4 GOÄ Beanstandungen, wobei sich die meisten Reklamationen auf die Nebeneinanderberechnung mit Nr. 1 GOÄ während des gleichen Arzt-Patienten-Kontakts beziehen.
Die CE-App – Ihr Chef-Assistent für die Jackentasche
Als Inhaber, Freiberufler oder Unternehmer tragen Sie auch Arbeitgeber-Verantwortung. Die neue App von CE Chef easy liefert exklusive Nachrichten, Videos und Grafiken – nur für Chefs. Holen Sie sich den Push-Dienst auf Ihr Handy und bleiben Sie auf dem Laufenden!
Seit dem 01.04.2018 ist die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus auf eine neue Basis gestellt worden. Da aufgrund wiederholter Anfragen und auch in Gesprächen immer wieder festzustellen ist, dass bei diesem Thema häufig Unklarheit bis hin zum Nichtwissen herrscht, sollen hier noch einmal die grundsätzlichen Fakten zum Thema erklärt werden. Die neuen Schlagworte seit dem 01.04.2018 lauten: Arztgruppenspezifischer begrenzender Fallwert , arztpraxisspezifischer Fallwert und Wirtschaftlichkeitsfaktor .