Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte und Psychotherapeuten Krankenfahrten , Krankentransporte und Rettungsfahrten verordnen, wenn der Patient stationär oder ambulant behandelt werden soll. Näheres hierzu regelt die Krankentransportrichtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; online unter iww.de/s7681 ), die mit Wirkung zum 11.01.2023 geändert worden ist. In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten erläutert.
Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erfordert, dass ein Arzt nicht nur die Entscheidung über die Verordnung eines Arzneimittels trifft, sondern diese auch eigenhändig unterzeichnet. Ein ermächtigter ...
Durch die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL, online unter iww.de/s7590 ) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden verschiedene Arzneimittel von der Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ...
Ärzte dürfen Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Zukunft auch per Videosprechstunde verordnen. Das hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 19.01.2023 beschlossen und die Voraussetzungen dafür konkretisiert (s. Kasten). Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss ...
Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Verordnungsfähigkeit von Febuxostat zulasten der GKV in der Indikation „chronische Hyperurikämie“ einzuschränken, ist am 08.11.2022 in Kraft getreten.
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Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Typische Arzneimittel, die hierunter fallen, wären z. B. Potenz- oder Haarwuchsmittel. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Verordnungsausschluss (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V), der in § 14 und Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert wird. Doch die Abgrenzung ist teilweise schwierig und Grenzfälle sollen durch ...