04.02.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Service
Die neue EBM-Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen nach EBM-Nr. 03040 (128 Punkte) gilt seit dem 01.01.2026 und mit ihr die neuen Zuschläge nach den Nrn. 03041 (10 Punkte) bzw. 03042 (30 Punkte) – die gestaffelten Zuschläge werden von der KV je nach Erfüllung der zehn Bewertungskriterien zugesetzt. Wie viele der Kriterien erfüllt Ihre Praxis eigentlich, wo liegen die relevanten Grenzwerte und welcher Bonus könnte am Ende realistisch für Sie herausspringen? Genau für diese Fragen haben ...
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03.02.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Vertragsarztwesen
Die hausärztlichen Honorarbudgets sind zum großen Teil weg. Nach über 30 Jahren Budgetierung erhalten die Hausärzte seit dem 01.10.2025 nahezu alle Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe vergütet. Die Entbudgetierung betrifft alle allgemeinen hausärztlichen Leistungen des EBM-Kapitels 3 und die hausärztlichen Hausbesuche (EBM-Nrn. 01410 bis 01413 sowie 01415). Sie werden ohne Mengenbegrenzung zum „EBM-Preis“ bezahlt. Trotz der Entbudgetierung sind die gängigen ...
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03.02.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Leserforum Recht
Frage: „Die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung ist seit Mai 2024 verpflichtend. Ist es auch verpflichtend, elektronische Befundberichte (z. B. vom Radiologen) via KIM entgegenzunehmen?“
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03.02.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Vertragsarztrecht
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geht zuweilen mit Bürokratie einher. Das wird meist als lästig empfunden. Wie eine Missachtung von Formalien extrem teuer, aber auch leicht verhindert werden kann, zeigt eindrucksvoll ein jüngst ergangenes Urteil des Sozialgerichts (SG)Hamburg (Urteil vom 21.05.2025, Az. S 3 KA 30/21).
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03.02.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Liquidation nach GOÄ
Es ist schon lange her, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Privatrechnungen vierteljährlich, vorzugsweise im Anschluss an die KV-Quartalsabrechnung erstellten. Heutzutage sind die Praxen auf regelmäßige Honorareinnahmen aus dem Privatsektor angewiesen. Zeitpunkt und Geschwindigkeit des Geldeingangs werden immer wichtiger! Die ärztliche Honorarabrechnung gegenüber Privatpatienten (auch als Selbstzahler bezeichnet) kann ausschließlich nach der GOÄ erfolgen. Die geforderten Inhalte und die ...
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30.01.2026 · Fachbeitrag aus AAA · KBV-Honorarbericht
Die KBV hat nun die Honorarberichte für die beiden ersten Quartale 2024 veröffentlicht (siehe iww.de/s13044 ). Von besonderem Interesse sind die Honorardaten für die Hausärzte: Die Auszahlungsquoten hausärztlicher Leistungen erlauben eine Einschätzung der Auswirkungen der Hausarzt-Entbudgetierung im jeweiligen KV-Bereich. Es folgen die wichtigsten Daten aus den Honorarberichten für Hausärzte sowie für Kinder- und Jugendärzte.
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29.01.2026 · Fachbeitrag aus AAA · Privatliquidation/Recht
Ärzte dürfen bei ihrer Privatabrechnung weiterhin für „durchschnittliche“ Leistungen regelmäßig die GOÄ-Schwellenwerte (2,3-facher bzw. 1,8-facher Satz) ansetzen. Dies ist die Essenz aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die drohende Kürzung der Privatabrechnung ist damit abgewendet (Urteil vom 07.11.2007, Az: III ZR 54/07).
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28.01.2026 · Fachbeitrag aus AAA · GOÄ-Positionen im Fokus
Atteste bzw. kurze Bescheinigungen kommen in jeder hausärztlichen Praxis vor. Aber: Werden sie auch korrekt abgerechnet? Wann sind sie privat aburechnen? Und wenn sie privat zu liquidieren sind, welche Art von Attesten sind gegenüber dem Patienten wie berechnungsfähig? Viele Fragen, auf die Sie in dieser Übersicht einige Antworten erhalten.
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27.01.2026 · Fachbeitrag aus AAA · G-BA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22.01.2026 die Lichttherapie bei Akne inversa in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Konkret geht es dabei um die kombinierte Anwendung von intensiv gepulstem Licht und Radiofrequenz zusätzlich zur topischen Antibiotikabehandlung bei Hidradenitis suppurativa/Akne inversa in den Stadien I und II.
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27.01.2026 · Fachbeitrag aus AAA · GOÄ-Reform/Gesetzgebung
„Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, gesamter Entwurf bei der BÄK online unter iww.de/s15007 ) völlig neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc . (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).
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