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  • · Fachbeitrag · EBM 2025

    Mehr Videosprechstunden bei unbekannten Patienten ‒ bisherige Obergrenze gekippt

    | Arztpraxen können nun doch mehr Videosprechstunden bei unbekannten Patienten durchführen und abrechnen. Eine noch junge Regelung, die eigentlich seit dem 01.04.2025 gelten sollte, wurde aufgehoben und durch großzügigere Limits ersetzt ‒ offenbar auf Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und mit Unterstützung durch Videodienstleister ... |

     

    Alte Regelung: Max. 30 Prozent aller unbekannten Patienten

    Nach der zunächst eingeführten Regelung zum 01.04.2025 betrug die Obergrenze für die ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde bei unbekannten Patienten 30 Prozent ‒ bezogen auf alle Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten. Die Obergrenze für Videosprechstunden bei bekannten Patienten war in dem Zuge von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben worden (siehe AAA 05/2025, Seite 2). Doch diese Regelungen sind nun obsolet.

     

    Neue Regelung: Max. 50 Prozent aller Patienten (bekannt und unbekannt)

    Der Bewertungsausschuss hat nun die Begrenzungsregelung für unbekannte Patienten aufgehoben: Rückwirkend zum 01.04.2025 können Vertragsärzte demnach bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Mit dieser einheitlichen Begrenzungsregelung sind mehr Videosprechstunden mit Patienten möglich, die in keinem der drei Vorquartale oder noch nie in der Praxis waren.