Die Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verpflichten den ArbG nur zur Auskunft für das vor dem Antrag liegende Jahr. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG.
Die Befragung aller ArbN im Betrieb im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten gegen einen ArbN mithilfe eines Fragenkatalogs (150 vorformulierte Fragen) kann zur Sachverhaltsaufklärung gerechtfertigt sein.
Mittlerweile wird Künstliche Intelligenz (KI) in vielen Unternehmen eingesetzt. ArbN und ArbG kommen mit den unterschiedlichen KI-Tools – dank zahlreicher Online-Tipps und -Tutorien – gut zurecht.
Die BA bietet gekündigten Arbeitnehmenden Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dies gelingt umso besser, je früher Betroffene sich mit ihrer Arbeitsagentur in Verbindung setzen. Wer sich rechtzeitig arbeitsuchend meldet, vermeidet zudem finanzielle Nachteile.
Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern ein Firmenfahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen und dabei selbst Halter des Fahrzeugs bleiben, ihren ...
„Im August ist das eingetreten, was wir auch erwartet haben: Aufgrund der Sommerpause ist die Arbeitslosigkeit auf über 3 Millionen gestiegen. Der Arbeitsmarkt ist nach wie vor von der wirtschaftlichen Flaute der ...
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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Eine Klausel in den AGB, nach der Studiengebühren zu erstatten sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, benachteiligt den Studenten unangemessen und ist unwirksam. Dies gilt zumindest, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des Beschäftigungsangebots nicht in der Verantwortungssphäre des Studierenden liegen, von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind.