Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Entgelt

    Entgelttransparenzrichtlinie ab Juni 2026: 13 Fakten, die man wissen muss, Teil 1

    Am 7.6.26 endet die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – doch ein Referentenentwurf des deutschen Gesetzgebers liegt bis heute (Stand: April 2026) nicht vor. Das ist kein Grund zur Entspannung, sondern eher Anlass für erhöhte Wachsamkeit: Kanzleien, die die ArbG-Seite beraten, sollten auf die weiter bestehende Lücke zwischen Richtlinienvorgabe und nationalem Recht hinweisen. 

    1. Aktueller Stand der Entgelttransparenzrichtlinie

    Zwar entfaltet die Richtlinie als solche nach Fristablauf keine unmittelbare Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Art. 157 AEUV hingegen ist unmittelbar anwendbar und kann von Beschäftigten gegenüber jedem ArbG, privat oder öffentlich, unmittelbar geltend gemacht werden. Die weiterreichenden Transparenz- und Verfahrenspflichten der Richtlinie, die über Art. 157 AEUV hinausgehen, werden erst mit nationaler Umsetzung verbindlich.

     

    Die Richtlinie (EU) 2023/970 trat am 6.6.23 in Kraft. Sie stärkt den in Art. 157 AEUV und der Richtlinie 2006/54/EG verankerten Grundsatz „Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durch ein kohärentes Transparenz-, Bewertungs- und Durchsetzungsregime. Die Umsetzungsfrist endet am 7.6.26. In Deutschland hat die Bundesregierung eine Kommission zur „bürokratiearmen Umsetzung“ eingesetzt, die ihren Abschlussbericht im November 2025 vorgelegt hat. Eine auf den offiziellen Seiten auffindbare Fassung eines Referentenentwurfs existierte zum Redaktionsschluss nicht. Die Umsetzung wird voraussichtlich in Form einer Novellierung des EntgTranspG erfolgen.