Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den komplexesten Fällen des Kündigungsrechts. Sie betrifft die personenbedingte Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen. Doch es kursieren zahlreiche Mythen, die nicht nur ArbN, sondern auch ArbG verunsichern. Nachfolgend klären wir sieben weitverbreitete Irrtümer.
Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht.|
Der Betriebsübergang ist für ArbG und ArbN eine herausfordernde rechtliche Situation. Bei einem solchen Übergang gehen sämtliche Arbeitsverträge kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über. Dies wirft eine Vielzahl ...
Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein ArbN selbst durch einen
gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“, entschied brandaktuell das BAG (3.6.25, 9 AZR 104/24, Abruf-Nr. 248523 ). Was ist bei der Urlaubsgewährung in der Praxis zu beachten?
Bei der Nutzung der internen Meldestelle nach dem HinSchG, zum Beispiel bei Meldepflichten, Verfahrensanweisungen ist der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Das gilt aber nicht bei der ...
Zwar ist dem ArbN auch während eines Kündigungsschutzverfahrens unerlaubter Wettbewerb untersagt. Er muss aber seine beruflichen Fähigkeiten im Rahmen anderweitigen Verdiensts verwerten.
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Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG vorzunehmen. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage.