· Fachbeitrag · Digitale sexualisierte Gewalt
Digitale sexualisierte Gewalt: Einordnung, Konsequenzen und Handlungspflichten, Teil 1
von RA’in Heike Mareck, Kanzlei Mareck, Dortmund
Die Digitalisierung der Arbeitswelt ermöglicht nicht nur neue Formen der Zusammenarbeit, sondern bringt auch Gewalt hervor. Bildbasierte sexualisierte Übergriffe, das unaufgeforderte Versenden sexueller Inhalte über Messenger-Dienste, KI-generierte Deepfake-Pornografie und das gezielte Cyberstalking von Kollegen spielen sich zunehmend auch rund um Arbeitsverhältnisse ab. Für die anwaltliche Beratungspraxis entsteht damit ein Handlungsfeld, das klassisches Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrechtsschutz, Strafrecht und digitales Recht miteinander verzahnt.
1. Erscheinungsformen im Arbeitsverhältnis
Der Begriff „digitale sexualisierte Gewalt“ ist im deutschen Recht noch kein feststehender Terminus technicus, beschreibt aber ein breites Spektrum an Verhaltensweisen, die über digitale Medien begangen werden und einen sexuellen oder sexualisierten Charakter aufweisen. Für das Arbeitsverhältnis lassen sich dabei im Wesentlichen vier Kategorien unterscheiden.
- Digitale sexuelle Belästigung: Das unerwünschte Zusenden von pornografischen Inhalten, das Verfassen sexualisierter Nachrichten via WhatsApp, Teams, Slack oder E-Mail, das Versenden sogenannter „Dick Pics“ oder die Aufforderung zu sexuellen Handlungen über digitale Kanäle. Diese Verhaltensweisen sind zwar nicht körperlich, erfüllen aber sämtlich den Belästigungstatbestand des § 3 Abs. 4 AGG, der ausdrücklich Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen pornografischer Darstellungen erfasst, unabhängig davon, ob dies physisch oder digital geschieht.
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