Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
Den ArbN im öffentlichen Dienst trifft – wie jeden ArbN – die arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbG aus § 241 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus ist er zur Loyalität ...
Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Begünstigungsverbot, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht.
Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den ArbN bezüglich aller internen Vorgänge beim ArbG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet ...
Nun ist es wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt. Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit der Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen ArbG ...
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