Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es nicht selten zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten unter Kollegen, gegenüber dem Vorgesetzten oder dem ArbG. Doch wann ist die Grenze überschritten? Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen muss sich der ArbN nicht gefallen lassen. Auch der ArbG hat Fürsorgepflichten gegenüber seinem ArbN. Hier kommt der Schadenersatz wegen Mobbing ins Spiel.
Das monatliche Webinar von PB Praxis Beschäftigtendatenschutz beschäftigt sich im September mit dem Thema „Aktuelles aus Sicht einer Aufsichtsbehörde“. Am 25.9.2024 um 13 Uhr ist die Aufsichtsbehörde LDI NRW ...
Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 24.9.24 um 12:00 Uhr in einem Verfahren über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung und Schadenersatz in Höhe von über 200.000 Euro.
Notdienste eines Kundendiensttechnikers, die dadurch gekennzeichnet sind, dass er sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten kann, aber telefonisch erreichbar sein und zu einem Notdiensteinsatz binnen einer Stunde am ...
Bei der Änderungskündigung ist Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung, dass der geltend gemachte Kündigungsgrund geeignet ist, die angestrebte Vertragsänderung zu rechtfertigen.
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Weniger Bürokratie, mehr Transparenz und Bürgerfreundlichkeit, mit diesen Zielen will die Bundesregierung die Arbeitsförderung und die Arbeitslosenversicherung modernisieren. Dazu hat sie nun einen umfangreichen Entwurf (20/12779) eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz) vorgelegt.