· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung kann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen
| Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der ArbN ist seit 2019 als Be- und Entlader zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.580,49 EUR beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter E. und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der ArbN aus Adressaufklebern des ArbG etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter E. den ArbN vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des ArbG untersagt. Nachdem der Zeuge E. sich dem ArbN genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“ stieß den Zeugen mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in die Richtung des Zeugen, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der ArbN etwas gegenüber dem Zeugen und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Zeuge den Arbeitsbereich des ArbN verlassen hatte, befasste dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Einen Tag später hörte der ArbG den Betriebsrat (BR) zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der BR seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
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