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Kein Widerspruchsrecht gegen Einsicht des Betriebsrats in Bruttolohnlisten
| Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 21 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO begründen kein Widerspruchsrecht des ArbN gegen die mit der Einsichtnahme des Betriebsrats in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verbundene Datenverarbeitung. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Pflicht des ArbG, dem Betriebsrat (BR) Einsicht in vorhandene, nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten zu gewähren. Der BR machte Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der beim ArbG beschäftigten ArbN für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 geltend. Der ArbG kam dem mit Ausnahmen nach. Verwehrt wurde die Einsichtnahme bei fünf ArbN. Alle genannten ArbN sind in unterschiedlichen Bereichen tätig. Sie hatten einer Weitergabe ihrer Lohn- und Gehaltsdaten an den BR ausdrücklich mit gleichlautenden Schreiben widersprochen. Die Schreiben lauten auszugsweise wie folgt:
„… mir ist bekannt geworden, dass Personal-, Lohn- und Gehaltsdaten zu meiner Person dem Betriebsrat übermittelt werden sollen. In Kenntnis der konkreten Umstände der vorgesehenen Übermittlung halte ich den mit den Folgen der Übermittlung verbundenen Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht für unverhältnismäßig. Zudem ist diese Übermittlung zur Durchführung meines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Ich bin mit dieser Übermittlung nicht einverstanden. Hiermit widerspreche ich aus persönlichen Gründen der personenbezogenen Datenverarbeitung im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Einsichtnahme in Personal-, Lohn und Gehaltsdaten zu meiner Person durch den Betriebsrat der … GmbH. Für den genannten Zweck beantrage ich gegenüber dem Verantwortlichen nach Art. 4 Abs. 7 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1d DSGVO). …“
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