Am 1.4.25 tritt die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft. Mit der Verordnung wird unter anderem die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen.
Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt der Arbeitgeber. Er muss deshalb grundsätzlich im ersten Schritt konkret darlegen, dass für den gekündigten Arbeitnehmer zumutbare ...
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Kündigungen und Abmahnungen können daher als Repressalien nach § 134 BGB i. V. m. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig sein.
Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar.
Mit einem Aufruf, in dem der ArbG als mitbestimmungsfeindlich und
antidemokratisch bezeichnet wird, verletzt ein ArbN seine Treue- und Loyalitätspflicht.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ArbN keinen Anspruch auf eine tätigkeitsbezogene Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung
der Bauvorhaben während der Ausführungsphase sowie auf Kopien von ...
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Auch ein Beitrag mit einer Fotomontage in einer privaten Facebook-Gruppe kann für einen ArbN zu einer ordentlichen Kündigung führen, wenn er als
Bedrohung von Kollegen angesehen wird und zugleich eine konkrete und nachhaltige Störung des Betriebsfriedens ist.