· Fachbeitrag · Berufsausbildung
Die Rechte des Auszubildenden im Betrieb
| Im August und September starteten traditionell viele jüngere Menschen in eine Ausbildung. Nicht selten kommt nach einigen Monaten bei den Azubis die Ernüchterung: Die Ausbildung passt nicht zu den eigenen Vorstellungen. Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich in vieler Hinsicht vom klassischen Arbeitsverhältnis. Nachfolgend werden die wichtigsten Rechte und Pflichten beleuchtet ‒ insbesondere im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungsvertrag und Betriebswechsel. |
1. Kann der Betrieb gewechselt werden, wenn es nicht gefällt?
Ein bloßes „Nichtgefallen“ reicht nicht, um den Ausbildungsbetrieb ohne Weiteres zu wechseln. Der Ausbildungsvertrag ist rechtlich bindend. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn entweder eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Dabei ist zu beachten, ob sich der Azubi noch in der Probezeit befindet oder nicht.
- Während der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG) können sowohl der Azubi als auch der ArbG das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Frist kündigen, auch ohne Angabe von Gründen. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
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