Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den komplexesten Fällen des Kündigungsrechts. Sie betrifft die personenbedingte Kündigung und unterliegt strengen Voraussetzungen. Doch es kursieren zahlreiche Mythen, die nicht nur ArbN, sondern auch ArbG verunsichern. Nachfolgend klären wir sieben weitverbreitete Irrtümer.
Zwar ist dem ArbN auch während eines Kündigungsschutzverfahrens unerlaubter Wettbewerb untersagt. Er muss aber seine beruflichen Fähigkeiten im Rahmen anderweitigen Verdiensts verwerten.
Das LAG Hessen (28.2.25, 14 SLa 578/24, Abruf-Nr. 248785 ) entschied, dass ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG unterliegt.
Grobe Beleidigungen des ArbG oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen Kündigungsgrund „an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar.
Bei erheblichen vorsätzlichen Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeit ist eine Kündigung gerechtfertigt, ebenso eine Observation durch eine Detektei.
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