· Fachbeitrag · Kündigung
Kündigen nach bEM: ArbG muss „zielführende Behandlungsmaßnahmen“ real ermöglichen
Spricht der ArbG eine krankheitsbedingte Kündigung aus, bevor er dem ArbN die im bEM als zielführend erkannten Behandlungs- und Entlastungsmaßnahmen tatsächlich zugänglich gemacht und umgesetzt hat, fehlt es regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Der ArbG muss substanziiert darlegen, dass trotz Umsetzung dieser Maßnahmen eine erhebliche künftige Belastung des Betriebs zu erwarten wäre.
Sachverhalt
Der ArbN, verheiratet und vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, ist seit 2018 als Busfahrer im Schichtdienst beschäftigt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats. Seit spätestens 2019 kam es zu erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen. So im Jahr 2019 zu 55 arbeitsunfähigen Arbeitstagen, 2020: 140 Krankheitstage, 2021: 49 Krankheitstage, 2022: 204 Krankheitstage, 2023: 73 Krankheitstage, 2024: 118 Krankheitstage, 2025: 26 Krankheitstage bis zum 18.2.25. Die Entgeltfortzahlungskosten summierten sich in den letzten fünf Jahren auf über 46.000 EUR brutto.
Aufgrund der wiederholten Arbeitsunfähigkeiten leitete der ArbG Ende August 2024 ein bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein. Der ArbN stimmte Anfang September zu. Ein zunächst für den 19.12.24 vorgesehener Termin wurde wegen Krankheit des ArbN verschoben. Dieser fand am 13.1.25 im Beisein der Personalreferentin und eines Betriebsratsmitglieds statt. Hierbei schilderte der ArbN als Hauptursachen seiner Erkrankungen den Schichtdienst (Schlafrhythmus-Störungen) sowie mangelhafte Hygienemöglichkeiten im Linienbetrieb (Neurodermitis an den Händen, Augenreizungen). Er bat insbesondere um einen festen, möglichst frühen Dienst und bessere Hygienemöglichkeiten im Bus, etwa durch einen Wasserbehälter.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig