· Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung
Traueransprache per WhatsApp-Video: geschmackloser Scherz oder wichtiger Grund?
Es ist eine erhebliche Pflichtverletzung mit erheblichem Potenzial zur Störung des Betriebsfriedens, wenn ein ArbN eine fingierte Traueransprache über den „Tod“ eines Kollegen im Arbeits-Outfit auf dem Arbeitsgelände filmt und in einer kleinen WhatsApp-Gruppe von ArbN verbreitet. Dieses einmalige Fehlverhalten reicht jedoch regelmäßig nicht für eine fristlose oder ordentliche Kündigung aus. Eine Abmahnung hat hierbei Vorrang.
Sachverhalt
Der 30-jährige ArbN ist seit 2018 bei einem Unternehmen beschäftigt, das Serviceleistungen für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein erbringt. Er arbeitet im Bereich Logistik/Patiententransport und ist daneben Mitglied der Werkfeuerwehr.
Am 21.7.24 um 10:52 Uhr, während seiner Pause, ließ der ArbN in einer Halle des Klinikums ein Video aufnehmen: In Uniform der Werkfeuerwehr, über den Außenlautsprecher des Gerätewagens, hielt er eine knapp zweiminütige, mit „Ave Maria“ unterlegte Traueransprache auf seinen Kollegen L. Er verkündete dessen „Tod“, obwohl L. gesund und am Leben war. Gefilmt wurde durch einen Kollegen. Weitere Beschäftigte bekamen von der Aufnahme nichts mit.
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