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  • · Fachbeitrag · Kammertermin

    Fünf Empfehlungen von Arbeitsrichtern für den Kammertermin

    Der Kammertermin ist der Moment, in dem sich entscheidet, ob Monate der Vorbereitung Früchte tragen oder verpuffen. Er unterscheidet sich vom Gütetermin grundlegend: Die Kammer ist vollständig besetzt, die Beweisaufnahme kann stattfinden, und ein Urteil ist greifbar nah. Gleichzeitig bietet der Kammertermin die letzte realistische Einigungschance. Was empfehlen Richter, die täglich Kammertermine leiten? Die folgenden Empfehlungen basieren auf Beobachtungen aus der arbeitsgerichtlichen Praxis.

    1. Den Sachverhalt beherrschen, nicht die Akte

    Der häufigste Eindruck, den Arbeitsrichter von Anwälten im Kammertermin schildern, ist der des blätternden Anwalts, der im entscheidenden Moment in der Akte oder dem Laptop sucht, statt den Sachverhalt zu beherrschen. Das wirkt nicht nur unprofessionell, es schwächt die Verhandlungsposition gegenüber dem Gericht und der Gegenseite spürbar. Der Kammertermin ist kein Vortrag, sondern ein Gespräch. Wer in einem Gespräch ständig nachschlagen muss, verliert die Kontrolle über den Verlauf.

     

    Der Anwalt sollte in der Lage sein, den wesentlichen Sachverhalt in drei bis fünf Sätzen zu skizzieren, die zentralen Streitpunkte zu benennen und die eigene Rechtsposition knapp zu begründen, ohne die Akte aufzuschlagen. Das setzt voraus, dass die Vorbereitung nicht auf das Lesen der Schriftsätze beschränkt bleibt, sondern eine eigenständige gedankliche Durchdringung des Falls einschließt. Was ist der Kern des Streits? Was ist die stärkste Position der Gegenseite? Welche zwei oder drei Argumente sind entscheidend?