· Fachbeitrag · Kündigungserklärung
BBIG: Keine Umdeutung der Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach der Probezeit
Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Wer ordentlich kündigt, bringt gerade zum Ausdruck, das beanstandete Verhalten nicht als unzumutbar schwerwiegend zu bewerten.
Sachverhalt
Der minderjährige Auszubildende war beim ArbG seit dem 1.9.24 beschäftigt. Nach wiederholtem unentschuldigten Fehlen im Betrieb, trotz vorheriger Abmahnung, kündigte der ArbG mit Schreiben vom 14.11.25. Diese überschrieb er mit „Fristgerechte Kündigung zum 14.12.2025“. Als er im Januar 2026 von erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten in der Berufsschule erfuhr, sprach er eine zweite, ausdrücklich außerordentliche Kündigung aus. Der Auszubildende klagte gegen beide Kündigungen.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Heilbronn (20.3.26, 7 Ca 440/25, Abruf-Nr. 255564) gab der Klage statt. Die erste Kündigung sei nach §§ 133, 157 BGB als ordentliche Kündigung auszulegen, maßgeblich waren die Überschrift „Fristgerechte Kündigung“, die eingehaltene Monatsfrist und das Fehlen jedes Hinweises auf eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung. Da die viermonatige Probezeit abgelaufen war, verstieß sie gegen § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und war unwirksam.
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