· Fachbeitrag · Massenentlassung
Massenentlassung – Rechtsfolgen bei Fehlern im Anzeigeverfahren
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Das entschied das BAG (1.4.26, 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22, Abruf-Nr. 253743 ) in zwei Verfahren. AA Arbeitsrecht aktiv informiert, worauf zu achten ist.
1. Gesetzlicher Regelungshintergrund
Der ArbG muss eine beabsichtigte Massenentlassung gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 bis 5 KSchG der Arbeitsagentur vorab schriftlich anzeigen. Als Massenentlassung gelten Entlassungen in Betrieben mit 21 oder mehr ArbN, wenn die in § 17 Abs. 1 KSchG festgelegte Zahl von Mitarbeiter-Entlassungen überschritten wird.
Gibt es im von einer Massenentlassung betroffenen Betrieb einen Betriebsrat, ist der ArbG nicht nur zur Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit verpflichtet, sondern nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG auch zur vorherigen, umfassenden und schriftlichen Information des Betriebsrats. Hierbei muss er sich mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG über die geplanten Entlassungen beraten („Konsultation“).
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