· Fachbeitrag · Kündigungszugang
Zugang, Beweis, Einwurf-Einschreiben: Was ArbG beim Zugang der Kündigung beweisen müssen
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die Beweislast für den Zugang einer Kündigung trägt der ArbG. Aus einem Einwurf-Einschreiben allein folgt noch kein Anscheinsbeweis für den Zugang. |
Sachverhalt
Die ArbN arbeitete seit Mai 2021 bei dem ArbG. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mehrfach außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, zuletzt mit Schreiben vom 26.7.22. Die ArbN erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Sie bestritt im Verlauf des weiteren Verfahrens den Zugang des Kündigungsschreibens.
Der ArbG meinte, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei mit Zugang des Schreibens vom 26.7.22 beendet worden. Die ArbN habe diese Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen. Mitarbeiter hätten das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt. Danach habe eine ‒ als Zeugin benannte ‒ ArbN den Umschlag zur Post gebracht und dort am 26.7.22 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben mit Sendungsnummer persönlich aufgegeben. Ausweislich des im Internet abrufbaren sog. Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der ArbN am 28.7.22 zugestellt worden. Es bestehe ein Anscheinsbeweis. Dieser werde durch das pauschale Bestreiten der ArbN nicht erschüttert. Zwar können der ArbG keinen Auslieferungsbeleg mehr vorlegen. Die Frist, innerhalb derer die Deutsche Post AG die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, sei nämlich zwischenzeitlich abgelaufen. Dies sei aber unerheblich.
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