· Fachbeitrag · Anwendbarkeit des KSchG
Auf die Organstellung kommt es an: Kündigungsschutz auch bei Ex-Geschäftsführer möglich!
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das LAG Hessen (24.1.25, 8 Sa 153/24, Abruf-Nr. 248785 ) entschied, dass ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG unterliegt. Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Abberufung bei Zugang der Kündigung bereits erfolgt war. Der folgende Beitrag erläutert, worauf in der Praxis geachtet werden sollte. |
1. Rechtliche Grundlagen
Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses wird zugunsten von ArbN durch Gesetz (und Tarifvertrag) in Form von Kündigungsbeschränkungen und Kündigungsverboten geschützt. Wenn ArbG-Kündigungen hiergegen verstoßen, hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der besondere Kündigungsschutz setzt bestimmte persönliche Merkmale des ArbN (z. B. Mutterschaft, Schwerbehinderung) oder des Arbeitsverhältnisses voraus.
Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem KSchG, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten und der Betrieb beschäftigt regelmäßig mindestens zehn Beschäftigte. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung in diesen Fällen nur wirksam, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist. Dies bedeutet, dass für jede Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist. Hierbei kommen Gründe in der Person oder im Verhalten des ArbN sowie dringende betriebliche Kündigungsgründe in Betracht.
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