Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beleidigung

    Kein „Freifahrtschein“ für langjährig Beschäftigte bei Beleidigung des Vorgesetzten

    RA und Notar Armin Rudolf, FAArbR, ADIURO Rechtsanwälte Tesche, Berndt PartG mbB, Hannover

    | Grobe Beleidigungen des ArbG oder seiner Vertreter, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen Kündigungsgrund „an sich“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 2010 als Web-Entwickler beschäftigt. Am 9.10.24 führte der Geschäftsführer des ArbG mit dem ArbN ein persönliches Gespräch unter vier Augen. Hierbei teilte der Geschäftsführer dem ArbN mit, dass man mit seinen Arbeitsleistungen unzufrieden sei. Er bot ihm an, eine Fortbildung zu bezahlen. Nach erfolgter Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass der ArbN den Geschäftsführer in wiederholter Weise als „Lügner“ und „Betrüger“ beleidigt und selbst nach einer Unterbrechung des Gesprächs und Hinzuziehung einer Mitarbeiterin als Zeugin diese Äußerungen wiederholte, sowie die Zeugin in aggressiver Weise mit den Worten „Du weißt hoffentlich, worauf du dich hier eingelassen hast.“ angefahren hat. Mit Schreiben vom 22.10.24 sprach der ArbG dem ArbN die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover (5.3.25, 8 Ca 309/24, Abruf-Nr. 247732) war erfolglos. Der ArbN könne sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten oder des ArbG führen könnten, müsse der ArbG nicht hinnehmen (so auch LAG Mecklenburg Vorpommern 27.4.21, 2 Sa 153/20; BAG 10.10.02, 2 AZR 418/01; BAG 1.6.17, 6 AZR 720/15; BAG 2.4.87, 2 AZR 418/86).