07.04.2025 · Nachricht · Kündigungsrecht
Darlegungslast für Kündigung bei „Entgeltfortzahlungs-Betrug“
Stützt der ArbG seine Kündigung darauf, der ArbN habe die behandelnden Ärzte bzw. den ArbG getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sogenannter „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der ArbG diejenigen Tatsachen, die die Täuschung begründen sollen, konkret vortragen. Der ArbG kann nicht umgekehrt zunächst vom ArbN verlangen, dass dieser konkret zu seinen Krankheitsursachen vorträgt.
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