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  • · Gebäudeversicherung

    Unter diesen Voraussetzungen muss der VR bei einem Teilschaden den ganzen Fußboden bezahlen

    Bild: © AkuAku - stock.adobe.com / KI-generiert

    | Bei einem Wasserschaden ist oft der Umfang der vom VR zu erstattenden Kosten umstritten. In einem Fall vor dem LG Lübeck war nur ein Teil einer Parkettfläche beschädigt. Die Parteien stritten darüber, ob der VR den Tausch des kompletten Parkettbodens erstatten muss. |

     

    Der VR wollte nur die beschädigten Flächen ersetzen, obwohl es die alte Parkettsorte inzwischen nicht mehr gab. Der VN klagte auf Ersatz der Kosten für den Austausch des gesamten Parkettbodens ‒ mit Erfolg. Bei solchen Teilschäden komme es auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit an. Maßgeblich sei, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die Reparatur ausgeben würde. Nach diesen Maßstäben sei hier der Austausch des gesamten Parketts zu bezahlen (LG Lübeck 5.6.24, 4 O 345/22, Abruf-Nr. 244014).

     

    Musterformulierung / Komplettersatz für Teilschaden

    Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu ersetzenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer zur Schadensbeseitigung investiert hätte. Der VN kann daher nur dann nicht die Kosten für die komplette Erneuerung einer einheitlich gestalteten Fläche verlangen, wenn dies außer Verhältnis zu der optischen Beeinträchtigung steht, die verbleibt, wenn nur die beschädigte Teilfläche saniert wird. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der VN bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde, oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der VR nicht schuldet. Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken VersR 11, 489, Rn. 50 f.; OLG Hamm VersR 16, 660, Rn. 23 ff.).

     

    Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klägerin bei Abwägung aller Umstände Reparaturkosten für den gesamten Parkettbereich verlangen: Aufgrund fehlender Liefermöglichkeit der vorhandenen Parkettsorte ist ein Komplettaustausch der Parkettfläche erforderlich. Optische Brüche, die bei der Anarbeitung von Ersatzparkettstäben einer anderen Sorte an verbleibende Parkettstäbe entstehen, sind angesichts der guten Sichtbarkeit des Parketts bzw. der optischen Beeinträchtigung als nicht hinnehmbar einzustufen. Außerdem ist nicht nur die vorhandene Parkettsorte selbst nicht mehr erhältlich, sondern insbesondere auch Parkettstäbe in entsprechendem Maß. Damit kommt ein Teilaustausch ohnehin nicht in Betracht. Darüber hinaus reicht ein bloßes Abschleifen und ggf. Neuversiegeln des Parkettbodens zur Beseitigung der Schäden nicht aus. Durch die Feuchtigkeit ist die Tragschicht des Parketts beschädigt. Außerdem kommt aufgrund der geringen Stärke der Parkettschicht ein Abschleifen und Neuversiegeln ohnehin nicht in Betracht.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2025 | Seite 98 | ID 50393848