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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Ansprüche nach Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach Sturm

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, also ohne Rettungsmaßnahmen der versicherte Schaden unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. So entschied es das LG Oldenburg. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem vom VN behaupteten Sturmereignis. Der VN unterhält bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung für das auf seinem Grundstück befindliche Gebäude. Versichert sind insbesondere Sturmschäden. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2014 des VR zugrunde. Darin findet sich zu Sturmschäden die folgende Regelung:

     

    • Auszug aus den VGB

    „§ 7 Was ist Sturm, Hagel? Was gehört nicht hierzu?

    • 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde). Ist diese Windstärke für das Versicherungsgrundstück (siehe § 1 Nr. 1 c) nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der VN nachweist, dass
      • a) eine wetterbedingte Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
      • b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.