· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Ansprüche nach Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach Sturm
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, also ohne Rettungsmaßnahmen der versicherte Schaden unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. So entschied es das LG Oldenburg. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem vom VN behaupteten Sturmereignis. Der VN unterhält bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung für das auf seinem Grundstück befindliche Gebäude. Versichert sind insbesondere Sturmschäden. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2014 des VR zugrunde. Darin findet sich zu Sturmschäden die folgende Regelung:
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„§ 7 Was ist Sturm, Hagel? Was gehört nicht hierzu?
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