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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Leitungswasserschaden: Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer sowie den Nachbarn

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Ein Leitungswasserschaden i. S. d. § 1 Nr. 2 lit. A AWB 87 kann auch vorliegen, wenn ein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung eines Nachbargrundstücks nur unter dem versicherten Gebäude verläuft und nicht dessen Versorgung dient. Inhaber einer Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1. S. 1 HaftpflG ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und entsprechende Weisungen erteilen kann. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksnutzung durch die Zuführung von Stoffen seitens des Nachbarn wesentlich beeinträchtigt wird, kann einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 Abs. 2. S. 2 BGB). Hierbei besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Gebäudeversicherung und Schädiger. So entschied es das OLG Brandenburg. |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt seinen Gebäude-VR und die Eigentümerin des hinterliegenden Nachbargrundstücks als einfache Streitgenossen in Anspruch. Auf dem Nachbargrundstück stand eine Kegelbahn. Diese wurde durch eine Wasserleitung versorgt, die auf dem Grundstück des VN und unter seinem Haus verlief. Aufgrund einer Gebäudeabsenkung wurde die Wasserleitung beschädigt und verursachte am Haus des VN einen Wasserschaden.

     

    Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil das undichte Rohr zur Kegelbahn nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes gedient habe. Die Eigentümerin des Nachbargrundstücks hafte auch nicht gemäß § 2 HaftPflG, weil sie nicht Inhaberin der behauptet schadensursächlichen Wasserleitung sei.