· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen einer Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden
| Im Transportgewerbe kann die Regulierung von Haftungsfällen angesichts von Subunternehmerverträgen und ausländischen Frachtführern oft schwierig und unübersichtlich sein. Der BGH hat in dem Zusammenhang entschieden, wann eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden möglich ist. |
1. Was war geschehen?
Die Klägerin ist alleiniger Verkehrshaftungsversicherer der N. S. GmbH (nachfolgend: VN). Die VN wurde von dem Spediteur R. beauftragt, eine Partie Pulvermischungen zu befördern. Der Spediteur R. hatte seinerseits einen entsprechenden Auftrag von der Versenderin des Transportguts erhalten. Die VN gab den Auftrag an den in Polen wohnhaften Frachtführer (Beklagter zu 1) weiter. Dessen Haftungsversicherung ist die Beklagte zu 2, die ihren Geschäftssitz ebenfalls in Polen hat.
Der Beklagte zu 1 nahm die Sendung in einwandfreiem Zustand auf sein Fahrzeug. Bei Ankunft bei der Empfängerin war die Ware massiv durchnässt. Die Empfängerin verweigerte die Annahme. Der Schaden lag bei ca. 92.000 EUR.
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