· Fachbeitrag · Unfallversicherung
VR muss nicht darauf hinweisen, dass der Anspruch bei Fristversäumnis verloren geht
| Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine ausreichende Belehrung gem. § 186 S. 1 VVG über die einzuhaltenden Fristen keinen zusätzlichen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Versicherte seinen Anspruch bei Fristversäumung verliert. |
1. Ärztliche Unterlagen werden zu spät vorgelegt
Nachdem der Versicherte von einer Leiter gestürzt war, meldete der VN das Unfallereignis dem VR. Der VR bestätigte den Eingang der Schadensmeldung. In dem Schreiben bat er um Übersendung der ärztlichen Unterlagen und wies auf Folgendes hin: „Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei uns geltend gemacht werden.“
Der VN legte die Unterlagen erst nach Ablauf der Frist vor. Der VR lehnte daraufhin eine Leistung ab und verwies auf die verspätete Geltendmachung. Der VN ist der Ansicht, dass sich der VR nicht auf den Fristablauf berufen könne. Die Belehrung sei gem. § 186 VVG unzureichend, da nicht auf die Rechtsfolge einer Fristversäumung hingewiesen worden sei.
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