· Fachbeitrag · Kostenrecht
Vorsicht: Kostenaufhebung ist ein Obliegenheitsverstoß nach den ARB
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Nach den ARB müssen in einem Vergleich die Kosten verhältnismäßig nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden. Werden die Kosten im Vergleich gegeneinander aufgehoben, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die zum teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Der folgende Beitrag erläutert, wann dies der Fall ist und zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen führen kann. |
1. Das ist die verhältnismäßige Teilung nach den ARB
In den ARB wird ausdrücklich geregelt, dass die Kosten eines Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen sind. Als Maßstab der Verteilung gilt allein das Obsiegen und Unterliegen ‒ andere Umstände müssen außer Betracht bleiben. Dabei orientieren sich die ARB an § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach bei beiderseitigem Obsiegen bzw. Unterliegen die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig aufzuteilen sind.
Nach den jeweiligen ARB trägt der VR bei Abschluss eines Vergleichs die entstandenen Kosten nur, soweit die vergleichsweise getroffene Kostenregelung dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht (ausführlich: VK 24, 69).
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