Mit Urteil vom 10.12.13 (XI ZR 508/12, Abruf-Nr. 140126 ) hat der BGH klargestellt: Eine Vollstreckungsabwehrklage, mit der ausschließlich die Vollstreckung wegen eines Anspruchs aus § 780 BGB bekämpft wird, kann nur vom Vollstreckungsschuldner selbst erhoben werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft findet nicht statt. Das gilt auch im Fall der Abtretung des Anspruchs, der Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendung sein soll, an den gewillkürten Prozessstandschafter ...
Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des ...
Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht ...
Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind – ebenso wie Grundbucheintragungen – zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen (BGH 8.11.13, V ZR 155/12, Abruf-Nr. 133986 ).
Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt (BGH 9.10.13, XII ZR 59/12,
Abruf-Nr.
Vertritt ein Rechtsanwalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Gläubigerin, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob ihm eine Erhöhung der ...
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In VE 13, 176, haben wir über unterschiedliche Probleme berichtet, die entstehen, wenn ein Gläubiger die amtlichen PfÜB-Formulare in seine Software einbaut und sie nicht mit dem amtlichen Formular übereinstimmen bzw. vorgefertigte Formulierungen dauerhaft in das Formular eingefügt werden. Insbesondere wenn das selbst „gebastelte“ Formular in mehreren Punkten vom amtlichen Formular abweicht, kann es zu Problemen kommen. Das LG Mannheim hat nun durch Beschluss vom 27.11.13 (10 T 78/13) insoweit eine ...