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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Europaweite Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

    | Die Bundesregierung (BR-Drucksache 26/14) hat einen Gesetzesentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vorgelegt. Grund für die Gesetzesinitiative ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die am 12.12.12 erlassen wurde. Die Verordnung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten am 10.1.15 die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU und findet mittelbar auch im Verhältnis zu Dänemark Anwendung. |

     

    Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung das sog. Vollstreckbarkeiterklärungsverfahren. Die Neuerungen haben für Gläubiger in grenzüberschreitenden Fällen erhebliche Erleichterungen zur Folge: Sie können sich künftig im Vollstreckungsstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden. Darüber hinaus ist in einfach gelagerten Fällen eine Übersetzung des gesamten Titels - einschließlich der Begründung - entbehrlich. Ausreichend ist im Regelfall die Vorlage der im Ursprungsstaat ausgestellten Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Übersetzung derselben. Aus der Bescheinigung lassen sich die für die Vollstreckung relevanten Angaben ersehen. Für die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Titels bzw. auf den Zeitpunkt der Einleitung des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens an.

     

    Die Rechte der Schuldner werden allerdings auch verbessert. Die Vollstreckung einer Entscheidung kann künftig auf Antrag des Schuldners vor oder nach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen versagt werden, sofern im Ursprungsstaat wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt wurden oder die Vollstreckung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich widersprechen würde.

    Die Regelungen zur Vollstreckung grenzüberschreitender Titel werden in das Elfte Buch der ZPO eingestellt:

     

    • Der erste Teil im neuen Abschnitt regelt die Ausstellung der Bescheinigung zu inländischen Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden sollen.
    • Teil 2 regelt demgegenüber die innerstaatliche Anerkennung und Vollstreckung von Titeln, die in anderen Mitgliedstaaten errichtet worden sind.

     

    Nach § 1110 ZPO-Entwurf sind für die Ausstellung der Bescheinigung die Gerichte oder die Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt und nach § 1112 ZPO-Entwurf findet aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42618094