Die Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO erlaubt es, auf vorinsolvenzliche Abflüsse aus dem schuldnerischen Vermögen zuzugreifen. Sie sollen als Haftungsgrundlage wieder verfügbar sein, um die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigen zu können. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen aus der Sicht eines Gläubigers hierbei erfüllt werden müssen.
Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. Das hat der BGH mit Urteil vom 19.12.14 klargestellt (V ZR 82/13). Wird gegen das ...
Das LG Verden hat mit Beschluss vom 19.2.15 (6 T 35/15) entschieden: Die amtlichen Formulare für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung müssen nicht für einen Antrag auf Erlass eines ...
Mit Urteil vom 22.7.15 (IV ZR 223/15, Abruf-Nr. 178825 ) hat der BGH klargestellt: § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
Seit dem 1.1.15 müssen Fachanwälte statt wie bisher 10 nun 15 Stunden Fortbildung jährlich nachweisen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine ...
Die neue myIWW-App 2.0 bietet Ihnen ein besseres Bedienkonzept und noch flexiblere Nutzungsmöglichkeiten. Zum Beispiel können Sie sich auf der Startseite Ihre Favoriten für den schnellen Zugriff zusammenstellen und ...
Was tun bei Aussagen wie „Ich will nicht zum Vater“? Wie lässt sich der wahre Kindeswille erforschen? Das Gratis-IWW-Webinar am 08.09.2025 stellt Ihnen aktuelle Erkenntnisse vor und gibt praktische Tipps für Entscheidungsprozesse in Kindschaftssachen.
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a) Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögens-auskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben
gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können. b) ...