Das auf ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) gezahlte Übergangs- und Krankengeld ist nach § 850c ZPO pfändbar, soweit es sich um eine Nachzahlung handelt. § 850k Abs. 4 ZPO, wonach das Vollstreckungsgericht
einen von § 850k Abs. 1, 2 und 3 ZPO abweichenden Betrag festsetzen kann, findet auf Übergangs- und Krankengeld keine Anwendung. § 850k ZPO sieht eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate auf die Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, nicht vor (LG Berlin ZVI 13, 479).
Die Vollstreckung von Forderungen aus einer Buchhypothek kommt zwar nicht häufig vor. Sie kann dennoch lohnenswert sein. Der Vorteil dieser Vollstreckungsmaßnahme besteht vor allem darin, dass die Pfändung in der ...
Sie möchten Ihr Wissen zum Kosten- und Gebührenrecht ohne Reiseaufwand und –kosten auffrischen? Unsere RVG Online-Dialog-Seminare bieten die beste Gelegenheit hierzu. Gebührenrechts-Experte RA Norbert Schneider bespricht mit Ihnen am 28.10.14 Neues zu den zusätzlichen Gebühren
(Nr. 4141, 5115 VV RVG) nach dem 2. KostRMoG. Nach Anhebung der „Punktegrenze“ werden zudem die Gebühren in Bußgeldsachen angepasst.
Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig (17.7.14, IX ZB 13/14, Abruf-Nr. 142319 ).
Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH 26.06.2014, IX ZB 88/13, Abruf-Nr. 142330 ). Das heit: § 850i ZPO ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche ...
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
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Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft über den Verbleib des Briefes und seines letzten Inhabers geben können. Das hat der BGH mit Beschluss vom 22.5.14 klargestellt (V ZB 146/13, Abruf-Nr. 142326 ).