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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsschutz

    BGH zum Pfändungsschutz Selbstständiger

    Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (BGH 26.6.14, IX ZB 88/13, Abruf-Nr. 142330).

     

    Praxishinweis

    Der Pfändungsschutz bei Selbstständigen im Rahmen des § 850i ZPO spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Hiernach werden vor allem die freiberuflich Tätigen geschützt, die über kein laufendes Arbeitseinkommen verfügen, sondern ihre Leistungen persönlich und aufgrund einzelner Aufträge oder Mandate erbringen und ihre Honorare einmalig und damit nicht wiederkehrend unmittelbar nach Erfüllung ihrer persönlich erbrachten Arbeitsleistung erhalten (BGH Rpfleger 04, 361). Der BGH hat jetzt den Anwendungsbereich von § 850i ZPO zugunsten von Schuldnern erweitert. Gläubiger sollten im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit einem gestellten Schutzantrag das Vorliegen dessen Voraussetzungen unbedingt prüfen. Die Regelung unterscheidet zwischen „persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste“ bzw. „sonstige Einkünfte“.

     

    Persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste sind in diesem Zusammenhang alle Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen darstellen. Auf die Rechtsnatur des jeweiligen Arbeits- und Dienstverhältnisses (Dienst- und Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag u.Ä.) kommt es dabei nicht an (BGH NJW-RR 04, 644).