Ob der Gerichtsvollzieher dafür, dass er die Eintragungsbekanntmachung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zustellt, eine gesonderte Gebühr berechnen darf, hängt davon ab, ob dies als Partei- oder Amtszustellung zu qualifizieren ist. Unser Leser, J. Boßhammer, Gießen, hat hierzu zwei gläubigerfreundliche Entscheidungen erstritten.
In der Praxis fragt es sich immer wieder, ob im Rahmen der Eintragung einer Sicherungshypothek auch bislang nicht titulierte frühere Vollstreckungskosten mit eingetragen werden können. In seinem Beschluss vom 12.12.
Auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden, die Gläubiger von den Kosten des Verfahrens entlastet. In der Praxis stellen die Antragstellung, die begründete Notwendigkeit ...
Kosten einer vor dem 1.5.13 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar (BGH 23.
Ein typischer Fall: Der Schuldner ruft nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim Gläubigervertreter an und bittet um Ratenzahlungsvereinbarung. Der Gläubigervertreter stimmt mündlich der Vereinbarung zu und ...
Das AG Stuttgart hat am 26.1.15 (9 M 56571/14) entschieden: Da eine Zustellung von Amts wegen vorliegt, entstehen für eine Zustellung der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis keine Kosten.
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Bei der Gerichtsvollziehervollstreckung immer wieder ein Problem: Der Gläubiger beantragt die Abnahme der Vermögensauskunft (VA). Da der Schuldner diese bereits in anderer Sache abgegeben hat, übermittelt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift, verbunden mit folgender Kostenrechnung, die in der Praxis stark umstritten ist: